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AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Gebrauchtmaschinen der Firmen
Amann Werkzeugmaschinen GmbH
AIV Amann Industrievertretung GmbH

  1. Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB. Einkaufsbedingungen des Käufers haben für uns auch ohne ausdrückliche Ablehnung keine Geltung.
  2. Erfüllungsort ist Unterschleißheim und Gerichtsstand auch für zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sowie für Klagen im Wechsel- und Urkundsprozess ist München.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Uns erteilte Lieferungsaufträge sind für den Käufer unwiderruflich und gelten erst mit schriftlicher, elektronischer oder telegrafischer Bestätigung bzw. Rechnungserteilung als von uns angenommen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Im übrigen sind mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Garantien über den Kaufgegenstand.
  4. Unsere Erläuterungen, Anleitungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben etc., die wir im Zusammenhang oder anlässlich des Liefergeschäftes abgeben, insbesondere auch über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, seine Einsatzfähigkeit, seinen Transport, seine Wartung und Aufstellung sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich und von den Zeichnungsberechtigten unserer Firma bestätigt werden. In jedem Fall handelt es sich bei diesen Angaben nicht um Garantien, sondern um reine Beschaffenheitsangaben.
  5. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn wir nicht eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben haben. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer, sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  6. Die Versendung und Anlieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Mit der Absendung ab jeweiligem Standort geht die Gefahr auch dann auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Höhere Gewalt, Zerstörung oder Beschädigung des Kaufgegenstandes befreien uns von der Lieferungsverpflichtung. Ein Rücktrittsrecht und Schadenersatzansprüche bestehen nur dann, wenn wir die Lieferverzögerung grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
  7. Ergibt sich nach Abschluss des Vertrages, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, Sicherheit zu verlangen und von dem Vertrage zurücktreten, falls die Sicherheit nicht innerhalb des gesetzten Frist geleistet wird.
  8. Eigentumsvorbehalt: Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandener Verbindlichkeiten unser Eigentum. Werden Maschinen, Zubehör, etc. durch Fundamentierung oder dergleichen mit Grund und Boden, Gebäudeteilen oder auf sonstige Weise mit anderen Gegenständen verbunden, so gilt als vereinbart, dass diese Verbindung nur vorübergehend erfolgt und erst dann eine dauernde werden kann, wenn der Käufer nach Erfüllung seiner Verpflichtungen das Eigentum erlangt hat. Der Käufer ist bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, Maschinen und Zubehörteile gegen alle Gefahren zu versichern. Pfändungen durch Dritte sind uns unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist uns jederzeit eine Besichtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu gestatten. Solange unser Eigentum fortbesteht, darf der Kaufgegenstand nicht weiterveräußert, übereignet oder mit Rechten Dritter belastet werden. In jedem Fall gelten alle Ansprüche aus einer im ordentlichen Geschäftsgang erfolg- ten Weiterveräußerung als sicherheitshalber an uns abgetreten, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, uns Namen und Anschrift seines Kunden mitzuteilen. Wir verpflichten uns dagegen, die zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche freizugeben, soweit der Wert dieser Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.
  9. Der gesamte Kaufpreis einschließlich MwSt. ist vor Abholung der Ware durch bankbestätigten Scheck fällig. Jede andere Zahlungsweise muss bei Kaufvertragsabschluss vereinbart und von uns schriftlich bestätigt worden sein. Erfolgt die Abholung der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, so ist der Kaufpreis einschließlich MwSt. spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Wir behalten uns vor, für später eingehende Zahlungen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Für die auf unserem Lager verbleibende Ware kann ab diesem Zeitpunkt Miete berechnet werden. Bei Bezahlung durch Wechsel tritt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt, im Falle des Wiederverkaufs der erweiterte Eigentumsvorbehalt, in Kraft.
  10. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverbindlichkeiten oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder in Insolvenz eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Unser Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
  11. Jedwede Beanstandungen müssen innerhalb acht Tagen nach Lieferung schriftlich angebracht werden.
  12. Gebrauchte Maschinen oder -geräte werden von uns in dem Zustand verkauft, in welchem sie sich befinden, unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. Sie gelten bereits mit beendeter Besichtigung, Abholung oder Verladung als abgenommen und genehmigt. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder mit Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  13. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Fest- stellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleibt, kann dies nicht beanstandet werden.
  14. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Darüber hinaus haften wir uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden. Haben wir fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt, so ist unserer Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  15. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist uns gegenüber ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes, soweit die Ansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  16. Die Wirksamkeit eines abgeschlossenen Vertrages wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass einzelne Vertragsbedingungen unwirksam sind.
  17. Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Unterschleißheim, Stand April 2005